Sachverständigenbüro Bergel

Nachhaltigkeit & ESG

Angaben nach der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung).

Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3)

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten den Wert einer Anlage oder die Werthaltigkeit einer Versorgungszusage beeinträchtigen kann.

Wir unterstützen eine nachhaltige Wirtschaftsweise. Bei der Auswahl von Anbietern und Produkten sind Nachhaltigkeitsrisiken derzeit jedoch kein vorrangiges Entscheidungskriterium. Maßgeblich sind zuerst die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens und die Verlässlichkeit der Versorgungszusagen. Solange vergleichbare Datenstandards fehlen, ließe sich eine Auswahl nach Nachhaltigkeitskriterien nicht belastbar begründen, ohne die Sicherheit der Versorgung zu berühren. Sobald belastbare und vergleichbare Daten vorliegen, prüfen wir die Einbeziehung erneut.

Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4)

Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden bei der Beratung derzeit nicht berücksichtigt. Der Grund ist derselbe: Für die betrachteten Produkte liegen die Angaben der Anbieter nicht in einer Form vor, die einen belastbaren Vergleich erlaubt. Diese Einschätzung wird jährlich überprüft.

Vergütungspolitik (Art. 5)

Die gutachterliche Tätigkeit wird über ein festes Honorar vergütet, das der Auftraggeber zahlt und das nicht vom Abschluss eines Produkts abhängt. Wird nach Abschluss eines Gutachtens ein Versicherungsvertrag vermittelt, geschieht das auf Grundlage eines gesonderten Maklervertrags über eine Courtage, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Anreize, die einer Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken entgegenstehen, entstehen daraus nicht.

Stand: September 2026